_ wurde in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit Wirkung ab Beginn derselben, d.h. ab dem 7. Dezember 2023 als amtliche Verteidigerin der Beschuldigten eingesetzt (vgl. pag. 298). In ihrer Kostennote vom 7. Dezember 2023 machte sie für die Teilnahme an der Hauptverhandlung inkl. Urteilseröffnung einen Aufwand von fünf Stunden sowie für die Nachbesprechung und den Mandatsabschluss einen Aufwand von je einer halben Stunde geltend (pag. 307). Wie die Vorinstanz unter diesen Umständen auf einen Aufwand von neun Stunden für die Teilnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung kommt, ist nicht nachvollziehbar.