310 und pag. 311.1]), – wie sich im Folgenden zeigen wird – aus diversen Gründen unverständlich, weshalb auf die Höhe der Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren zurückzukommen ist. Rechtsanwältin B.________ wurde in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit Wirkung ab Beginn derselben, d.h. ab dem 7. Dezember 2023 als amtliche Verteidigerin der Beschuldigten eingesetzt (vgl. pag.