39 Stunden Aufwand zu entschädigen. Davon wollte die Vorinstanz – wie ihren Erwägungen weiter entnommen werden kann – drei Stunden Aufwand auf die Einstellungen und sechs Stunden Aufwand auf die Schuldsprüche ausscheiden (vgl. zum Ganzen S. 41 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 361). Dieses Vorgehen erscheint abgesehen davon, dass die Vorinstanz im Urteil selbst drei Stunden Aufwand bei den Einstellungen und neun Stunden Aufwand bei den Schuldsprüchen berücksichtigte (vgl. Ziff. I/3 und Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 310 und pag.