429 Abs. 3 StPO). 27.2 In erster Instanz Die Vorinstanz setzte die Entschädigung für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten durch Rechtsanwältin B.________ gemäss ihren Ausführungen in der Urteilsbegründung gestützt auf die ihres Erachtens angemessene Kostennote vom 4. Dezember 2023 fest. Sie beabsichtigte daher, Rechtsanwältin B.________ neun