135 Abs. 4 StPO bestimmte, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die neue Fassung der StPO sieht ein Nachforderungsrecht nach Bst. b nicht mehr vor. Für das oberinstanzliche Verfahren ist demnach einzig über die Rückzahlungspflicht zu befinden (Art. 453 Abs. 1 StPO e contrario).