Mit ihren übrigen Anträgen unterliegt sie. Es rechtfertigt sich, aufgrund des teilweisen Obsiegens 25 % der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 500.00, dem Kanton Bern aufzuerlegen. Die restlichen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1'500.00 (= 75 % der gesamten Verfahrenskosten), hat die Beschuldigte zu tragen.