38 ten für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 2‘000.00 festgelegt (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Soweit die Beschuldigte oberinstanzlich die Einstellung des Verfahrens wegen einfacher Körperverletzung, angeblich begangen zum Nachteil der Strafklägerin 3, und die Feststellung der Beschleunigungsgebotsverletzung verlangt, obsiegt sie. Mit ihren übrigen Anträgen unterliegt sie.