Weil diese zusätzliche Einstellung infolge oberinstanzlichen Rückzugs des Strafantrags erfolgt, rechtfertigt sie keine (zusätzliche) Ausscheidung von erstinstanzlichen Verfahrenskosten. Die Beschuldigte hat somit die gesamten auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich exklusive amtlicher Entschädigung belaufend auf CHF 3'500.00, zu tragen. 26.2 In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend werden die Kos-