Die Höhe der erstinstanzlich festgesetzten Verfahrenskosten und dieser Verteilschlüssel sind nicht zu beanstanden ist. In casu wird die Beschuldigte mit Ausnahme der Einstellung des Strafverfahrens wegen einfacher Körperverletzung, angeblich begangen zum Nachteil der Strafklägerin 3 (siehe E. II oben), wie in erster Instanz schuldig gesprochen. Weil diese zusätzliche Einstellung infolge oberinstanzlichen Rückzugs des Strafantrags erfolgt, rechtfertigt sie keine (zusätzliche) Ausscheidung von erstinstanzlichen Verfahrenskosten.