26. Verfahrenskosten 26.1 In erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Betreffend die Kostenregelung der Vorinstanz ist vorab zu erwähnen, dass die Kammer die Kosten für die amtliche Verteidigung praxisgemäss separat ausweist (siehe dazu E. 27 unten). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten betragen exklusive amtlicher Entschädigung CHF 3'900.00.