497), eine günstige Prognose zu stellen. Der bedingte Strafvollzug ist ihr daher zu gewähren und die Probezeit wird auf die minimalen zwei Jahre festgesetzt. Die Ausfällung einer Verbindungsbusse erscheint bei dieser Ausgangslage aus spezialpräventiven Gründen nicht geboten. 25. Konkrete Strafe Die Beschuldigte ist somit zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1’800.00, zu verurteilen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. VI. Kosten und Entschädigung