37 habe und nicht (krankheits-)einsichtig sei, erscheine die Mindestdauer der Probezeit jedoch nicht angemessen (zum Ganzen S. 39 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 359 f.). Aus Sicht der Kammer ist der Beschuldigten aufgrund der aktuellen Umstände resp. insbesondere der Tatsache, dass sie gemäss dem Strafregisterauszug vom 1. April 2025 in den letzten fünf Jahren strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist (vgl. pag. 497), eine günstige Prognose zu stellen.