24. Bedingter Vollzug Für die theoretischen Ausführungen zum bedingten Strafvollzug und zur Verbindungsbusse wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 39 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 359 f.). Die Vorinstanz gewährte der Beschuldigten den bedingten Vollzug bei einer leicht erhöhten Probezeit von drei Jahren. Sie erwog, die Beschuldigte sei nicht vorbestraft, lebe in geordneten Verhältnissen und sei verbeiständet.