23. Tagessatz Die Höhe des Tagessatzes wird gestützt auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten wie von der Vorinstanz auf CHF 30.00 festgesetzt (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB und S. 38 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 358 f.). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich an den finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten seit dem erstinstanzlichen Urteilszeitpunkt etwas verändert haben sollte.