dem 17. August 2023 (Vorladung) resp. dem 7. Dezember 2023 (Hauptverhandlung) nicht hinnehmbar. Auch der Stillstand im oberinstanzlichen Verfahren vom 2. September 2024 (Abschluss Schriftenwechsel) bis am 4. März 2025 (Öffnung des Verfahrens und Rückweisung des Strafbefehls an die Generalstaatsanwaltschaft) scheint zu lange. Es rechtfertigt sich daher, die vorläufige Gesamtgeldstrafe von 73 Tagessätzen um 13 Tagessätze auf 60 Tagessätze zu reduzieren.