Dabei kommt dem Gericht weites Ermessen zu (BGE 143 IV 373 E. 1.4.2). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots führt in der Regel zu einer Strafreduktion, in Ausnahmefällen sogar zum Verzicht auf jegliche Strafe oder in extremen Fällen – als ultima ratio – zu einer Verfahrenseinstellung (BGE 143 IV 373 E. 1.4 und BGE 133 IV 158 E. 8 = Pra 97 [2008] Nr. 45). In leichten Fällen kann hingegen eine blosse Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots genügen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 3.3.1, mit Hinweisen). 22.3 Würdigung durch die Kammer