Dass eine Verfahrenshandlung hätte vorgezogen werden können, begründet keine Verletzung des Gebots (BGE 124 I 139). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots muss im Urteil ausdrücklich festgehalten werden und es muss dargelegt werden, in welcher Weise dieser Umstand berücksichtigt wurde (BGE 117 IV 124 E. 4.d; Urteil des Bundesgerichts 6B_195/2017 vom 9. November 2017 E. 3.7; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 3 vom 25. Oktober 2021 E. 19.5). Dabei kommt dem Gericht weites Ermessen zu (BGE 143 IV 373 E. 1.4.2).