35 Umständen des Einzelfalls ab, welche in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2). Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Strafverfahren sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 367; Urteil des Bundesgerichts 6B_1303/2018 vom 9. September 2019 E. 1.2;