messung sowie den Kosten- und Entschädigungsfolgen berücksichtigt wird (zum Ganzen pag. 450 f. N 55 ff. und pag. 495 f.). 22.2 Theoretische Grundlagen Das in Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) garantierte und in Art. 5 StPO konkretisierte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 124 I 139 E. 2a). Es gilt für das gesamte Verfahren. Das Beschleunigungsgebot kann grundsätzlich auf zwei Arten verletzt werden.