rügt für die Beschuldigte, das Beschleunigungsgebot sei insbesondere aufgrund der von den Strafbehörden zu verantwortenden Zeitlücke zwischen der Überweisung an das Gericht im Juli 2021 und der Vorladung zur Hauptverhandlung im August 2023 sowie zwischen dem Abschluss des Schriftenwechsels und der Rückweisung der Anklageschrift im oberinstanzlichen Verfahren und auch angesichts der nicht nachvollziehbaren Gesamtverfahrensdauer verletzt. Sie verlangt, dass diese Verletzung im Urteilsdispositiv ausdrücklich festgehalten und, sofern die Kammer den Anträgen auf Freispruch nicht folge, bei der Strafzu-