Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten wirken sich demnach neutral auf die Strafe aus. 21.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Im Strafverfahren verhielt sich die Beschuldigte korrekt und anständig, war jedoch weder geständig noch einsichtig. All diese Umstände sind neutral zu werten. 21.3 Strafempfindlichkeit Hinweise auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit der Beschuldigten bestehen nicht. 21.4 Fazit Die Täterkomponenten führen zusammengefasst weder zu einer Straferhöhung noch zu einer Strafminderung.