Somit ist auch in Bezug auf die beiden Drohungen von einer leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen, die in beiden Fällen zu einer Reduktion des Verschuldens und damit der Geldstrafe von 50 Tagessätzen auf 25 Tagessätze führt. Die Drohungen, die bei separater Betrachtung folglich mit je 25 Tagessätzen zu sanktionieren wären, werden im Umfang von je rund 2/3, mithin mit je 16 Tagessätzen zur Einsatzstrafe asperiert. 20. Gesamtverschulden Vor Berücksichtigung der Täterkomponenten resultiert somit eine vorläufige Gesamtgeldstrafe von 73 Tagessätzen (25 + 16 + 16 + 16).