Aus Sicht der Kammer erscheint daher in beiden Fällen eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen dem objektiven Tatverschulden angemessen. Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und hätte die Tat vermeiden können, was beides neutral wiegt. Betreffend die Verminderung der Schuldfähigkeit kann vollumfänglich auf die voranstehenden Ausführungen unter Erwägung 17.3 verwiesen werden. Somit ist auch in Bezug auf die beiden Drohungen von einer leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen, die in beiden Fällen zu einer Reduktion des Verschuldens und damit der Geldstrafe von 50 Tagessätzen auf 25 Tagessätze führt.