Die beiden Drohungen weisen den gleichen Unrechtsgehalt auf. Das objektive Tatverschulden der Beschuldigten wiegt – insbesondere zumal sich die Beschuldigte und die Strafklägerinnen nicht persönlich kennen und die Drohungen während eines zufälligen Aufeinandertreffens resp. einer spontanen Auseinandersetzung erfolgten – minimal leichter als dasjenige des Täters im hiervor zitierten Referenzsachverhalt. Aus Sicht der Kammer erscheint daher in beiden Fällen eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen dem objektiven Tatverschulden angemessen.