Diese führt zu einer Reduktion des Verschuldens und ist im Umfang von 25 Tagessätzen strafmildernd zu berücksichtigen. Für die einfache Körperverletzung zum Nachteil der Strafklägerin 2 resultiert somit eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen. Davon sind praxisgemäss rund zwei Drittel resp. 16 Tagessätze zur Einsatzstrafe zu asperieren.