Betreffend die Verminderung der Schuldfähigkeit kann vollumfänglich auf die voranstehenden Ausführungen unter Erwägung 17.3 verwiesen werden. Damit ist auch in Bezug auf diese einfache Körperverletzung davon auszugehen, dass die Beschuldigte aufgrund ihrer psychischen Erkrankung resp. der Schizophrenie simplex in ihrer Steuerungsfähigkeit leichtgradig eingeschränkt war und daher eine leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit anzunehmen ist. Diese führt zu einer Reduktion des Verschuldens und ist im Umfang von 25 Tagessätzen strafmildernd zu berücksichtigen.