Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren erscheint eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen dem objektiven Tatverschulden angemessen. Die Beschuldigte handelte auch in Bezug auf dieses Delikt weder planmässig noch besonders verwerflich, sondern aus einer spontanen Reaktion während der verbalen Auseinandersetzung mit den Strafklägerinnen heraus. Die Tat war zudem vermeidbar. Das subjektive Tatverschulden wiegt neutral. Betreffend die Verminderung der Schuldfähigkeit kann vollumfänglich auf die voranstehenden Ausführungen unter Erwägung 17.3 verwiesen werden.