Sie musste Schmerzmittel nehmen und war fünf Tage 100 % arbeitsunfähig. Zudem erklärte sie in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung – und damit rund dreieinhalb Jahre nach dem Vorfall – glaubhaft, dass sie den Kiefer auf der linken Seite auf Höhe des Ohres immer noch spüre (pag. 288 Z. 4 f.). Die Verletzungen der Strafklägerin 2 wiegen leichter als diejenigen gemäss Referenzsachverhalt, allerdings dauerte die Arbeitsunfähigkeit zwei Tage länger als die dem Referenzsachverhalt zugrunde liegende. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren erscheint eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen dem objektiven Tatverschulden angemessen.