18. Asperation für die einfache Körperverletzung zum Nachteil der Strafklägerin 2 Die Beschuldigte schlug die Strafklägerin 2, nachdem sie von dieser aufgefordert wurde, das Geschäft zu verlassen, mit der Faust gegen das Kinn. Die Strafklägerin 2 erlitt dadurch eine anteriore Diskusdislokation links, initial ohne Reposition (dadurch eingeschränkte Mundöffnung) und einen kleinen Begleitbluterguss im linken Kiefergelenk. Sie musste Schmerzmittel nehmen und war fünf Tage 100 % arbeitsunfähig.