32 gen. Das mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen bereits leicht wiegende Tatverschulden wird dadurch auf ein sehr leichtes Verschulden reduziert. Als Folge dessen und im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB erscheint der Kammer eine Reduktion der Geldstrafe von 50 Tagessätzen auf 25 Tagessätze gerechtfertigt.