Die Beschuldigte war damals – wie unter Erwägung 10.3.2 ausgeführt – nicht krankheitseinsichtig. Die Kammer geht in Würdigung dieser Umstände davon aus, dass die Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten bezogen auf die einfache Körperverletzung zum Nachteil der Strafklägerin 1 leichtgradig eingeschränkt und die Schuldfähigkeit damit leichtgradig vermindert war. Diesem Umstand ist mit einer Reduktion des Verschuldens Rechnung zu tra-