Jedoch konnte sie sich unmittelbar nach der Tat (wieder) anständig sowie adäquat verhalten und der Arzt verzichtete auf die Anordnung einer Fürsorgerischen Unterbringung. Sie war somit, wie erwähnt, in der Lage, sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anzupassen. Ein Realitätsbezug war mithin vorhanden. Die Beschuldigte war damals – wie unter Erwägung 10.3.2 ausgeführt – nicht krankheitseinsichtig.