Die Beweiswürdigung ergab sodann, dass die Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten im Tatzeitpunkt nicht vollständig aufgehoben war, womit keine volle Schuldunfähigkeit bestand. Die Beschuldigte litt im Tatzeitpunkt zwar an einer psychischen Erkrankung, mit grosser Wahrscheinlichkeit an einer unbehandelten Schizophrenie simplex, die Einfluss auf ihre Handlungen hatte. Jedoch konnte sie sich unmittelbar nach der Tat (wieder) anständig sowie adäquat verhalten und der Arzt verzichtete auf die Anordnung einer Fürsorgerischen Unterbringung.