Aus Sicht der Kammer rechtfertigt es sich aufgrund der sich in den Akten befindlichen, aktuellen psychiatrischen Einschätzungen, des tatzeitnahen ärztlichen Verzichts auf eine Fürsorgerische Unterbringung, den Feststellungen der Polizisten und der Strafklägerinnen sowie unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes indes, auf die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens zu verzichten. Die Beweiswürdigung ergab sodann, dass die Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten im Tatzeitpunkt nicht vollständig aufgehoben war, womit keine volle Schuldunfähigkeit bestand.