19 Abs. 1 StGB) ohne Zweifel ausschliessen und eine verminderte Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) beweismässig einschätzen, besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts keine Pflicht zur Begutachtung im Sinne von Art. 20 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_1050/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.4 mit Verweis auf 1B_213/2020 vom 4. August 2020 E. 3.1). Vorliegend fand keine Begutachtung im Sinne von Art. 20 StGB statt.