Die Beschuldigte handelte weder speziell verwerflich noch hinterlistig. Die Tat war nicht geplant und ergab sich – wie die Vorinstanz zurecht erwog – spontan während der verbalen Auseinandersetzung zwischen der Beschuldigten und den Strafklägerinnen. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist gemessen am Strafrahmen und verglichen mit anderen tatbestandsmässigen Handlungen – ohne das Verhalten der Beschuldigten zu bagatellisieren – von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen, welches aus Sicht der Kammer eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen rechtfertigt.