Weiter musste sich die Strafklägerin 1 einem Hepatitis B und C- sowie einem HIV-Test unterziehen und während mehrerer Tage Antibiotika nehmen. Auch wenn die Narbe auf dem rechten Unterarm in der Grösse eines «5-Räpplers» nach wie vor sichtbar ist, sind die Verletzungen insgesamt weniger schwer als die dem Referenzsachverhalt zugrunde liegenden, was sich verglichen mit diesem leicht verschuldensmindernd auswirkt. Die Beschuldigte handelte weder speziell verwerflich noch hinterlistig.