16. Strafrahmen / Strafart / schwerstes Delikt / Vorgehen im konkreten Fall Die Beschuldigte hat sich der mehr- resp. zweifachen einfachen Körperverletzung und der mehr- resp. zweifachen Drohung schuldig gemacht. Das Gesetz sieht sowohl für die einfache Körperverletzung als auch für die Drohung eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (vgl. aArt. 123 Ziff. 1 StGB und Art. 180 Abs. 1 StGB). Der Strafrahmen beträgt somit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis 180 Tagessätze (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB).