14. Fazit Die Beschuldigte hat sich somit der mehr- resp. zweifachen einfachen Körperverletzung und der mehr- resp. zweifachen Drohung, je einerseits zum Nachteil der Strafklägerin 1 und andererseits zum Nachteil der Strafklägerin 2 begangen, schuldig gemacht. V. Strafzumessung 15. Grundsätze der Strafzumessung Betreffend die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung und das Vorgehen bei mehreren Delikten resp. die Gesamtstrafenbildung wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 349 f.).