gewisse Teile davon gar nicht hätte umsetzen können, ist unerheblich. Der subjektive Tatbestand der Drohung ist betreffend beide Strafklägerinnen erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Insoweit kann auf die voranstehenden Ausführungen unter Erwägung 12.3.1 verwiesen werden. Die Beschuldigte ist der Drohung, mehrfach begangen am 27. Mai 2020 in J.________ (Ort), einerseits zum Nachteil der Strafklägerin 1 und andererseits zum Nachteil der Strafklägerin 2, schuldig zu erklären.