die Strafklägerin 2 von August 2020 bis Ende November 2020 überhaupt nicht mehr arbeiten konnten resp. konnte und beide auch dreieinhalb Jahre nach dem Vorfall, wie sich in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zeigte, belastet schienen. Der objektive Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB ist somit bezüglich beide Strafklägerinnen erfüllt. Die Beschuldigte wollte die Strafklägerinnen nach den Gesamtumständen zweifellos in Angst oder Schrecken versetzen. Dass sie – wie die Verteidigung vorbringt – die Drohung resp. gewisse Teile davon gar nicht hätte umsetzen können, ist unerheblich.