29 handelt, aufgrund ihrer damaligen Position als Filialleiterin am Eingang des I.________'s (Geschäft) (pag. 288 Z. 29 f.). Gemäss dem voranstehenden Beweisergebnis empfanden beide Strafklägerinnen sodann auch (subjektiv) tatsächlich Angst, was angesichts der soeben erwähnten Umstände nachvollziehbar ist. Der Verlust des Sicherheitsgefühl der Strafklägerinnen war so gross, dass sie nicht mehr im fraglichen Geschäft resp. die Strafklägerin 2 von August 2020 bis Ende November 2020 überhaupt nicht mehr arbeiten konnten resp.