Die Beschuldigte äusserte gegenüber den Strafklägerinnen, sie werde sie und ihre Familie finden und töten. Die Vorinstanz subsumierte diese Vorfälle richtigerweise unter den Tatbestand der Drohung (S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 348 f.). Die von der Beschuldigten ausgestossene Todesdrohung war objektiv geeignet, auch eine nicht übertrieben ängstliche Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dies umso mehr, weil sich die konkreten Umstände im vorliegenden Fall erschwerend auswirken. Die Beschuldigte war aggressiv, als sie die Drohung äusserte.