13. Drohung (mehrfach) 13.1 Theoretische Grundlagen Der Drohung macht sich nach Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Betreffend die theoretischen Ausführungen zu Art. 180 Abs. 1 StGB wird integral auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 27 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 347 f.). 13.2 Subsumtion Die Beschuldigte äusserte gegenüber den Strafklägerinnen, sie werde sie und ihre Familie finden und töten.