Die Beschuldigte biss die Strafklägerin 1 in den Unterarm, nachdem diese sie gefragt hatte, ob sie schon mal etwas von Respekt und Anstand gehört habe. Ihr war klar, dass ein Menschenbiss zu Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen kann. Sie handelte mithin direktvorsätzlich, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Insoweit kann auf die voranstehenden Ausführungen unter Erwägung 12.3.1 verwiesen werden. Die Beschuldigte ist der einfachen Körperverletzung, begangen am 27. Mai 2020 in J.____