Weiter erforderte der Biss die mehrtägige Einnahme eines Antibiotikums und hinterliess eine Narbe in der Grösse eines «5-Räpplers», die nach wie vor sichtbar ist. Die Vorinstanz qualifizierte den Biss der Beschuldigten unter diesen Umständen und mit Blick auf die theoretischen Ausführungen unter Erwägung 12.2 oben zurecht als einfache Körperverletzung im Sinne von aArt. 123 Ziff. 1 StGB. Der objektive Tatbestand ist erfüllt. Die Beschuldigte biss die Strafklägerin 1 in den Unterarm, nachdem diese sie gefragt hatte, ob sie schon mal etwas von Respekt und Anstand gehört habe.