Die Beschuldigte handelte mithin direktvorsätzlich, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist beim vorliegenden Beweisergebnis resp. mangels aufgehobener Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit nicht von einer Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB auszugehen (vgl. Ausführungen unter E. 10.3 und E. 10.4 oben). Inwiefern die Beschuldigte infolge ihres Zustands resp.