StGB ist somit erfüllt. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und musste auch der Beschuldigten bewusst gewesen sein, dass ein Faustschlag ins Gesicht resp. gegen das Kinn zu Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen kann. Mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass die Beschuldigte die Strafklägerin 2 wissentlich und willentlich an den Kiefer schlug sowie deren Körper schädigte, als diese die Polizei rufen wollte (vgl. S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 347). Die Beschuldigte handelte mithin direktvorsätzlich, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist.