Die Strafklägerin 2 war aufgrund des Vorfalls mehrere Tage 100 % arbeitsunfähig und musste Schmerzmittel einnehmen. Angesichts dieses Verletzungsbildes und der attestierten Arbeitsunfähigkeit ist die Schwelle zur einfachen Körperverletzung überschritten und es liegt – anders als im von der Verteidigung zitierten Entscheid des Jahres 1981 – keine bloss vorübergehende Befindlichkeitsstörung mehr vor. Der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von aArt. 123 Ziff. 1 StGB ist somit erfüllt.