31 f.). Die Vorinstanz qualifizierte den Faustschlag der Beschuldigten gegen das Kinn der Strafklägerin 2 entgegen der Ansicht der Verteidigung zurecht als einfache Körperverletzung. Die Strafklägerin 2 musste sich aufgrund des Faustschlags ärztlich behandeln lassen, wobei sie vom hausärztlichen Notfall des Spitals P.________ ins M.________ (Spital) verwiesen wurde. Sie erlitt insbesondere einen Knochenvorsprung beim linken Kiefergelenk und die Mundöffnung war zunächst initial eingeschränkt.